8. Haftung
a. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf 1,0 Mio. EUR beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Sieht der Auftraggeber ein wesentlich höheres Schadensrisiko voraus, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen eine höhere Haftungssumme anbieten, wobei die hierfür entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.
b. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit (mit-) verursacht worden sind, sofern es sich um die Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten gehandelt hat.
c. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die von seinen einfachen Erfüllungsgehilfen durch grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind.
d. Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber. Weiter haftet der Auftragnehmer nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die aus der Vorenthaltung, falschen Darstellung oder Verschleierung von für Leistungen des Auftragnehmers wesentlichen Tatsachen durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter oder Vertreter herrühren. Auch von der Haftung für unvollständig oder unrichtig erstellte Dokumente ist der Auftragnehmer befreit, soweit die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auf In-formationen beruht, die ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt worden sind und deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auftragnehmer nicht erkennen konnte.
e. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren ein Jahr nach Entstehen des Anspruchs und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen der Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners, jedenfalls jedoch inner-halb von fünf Jahren nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht, wenn es sich um An-sprüche aus Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt oder sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.