Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld krisenbedingt gelockert
Aufgrund der guten konjunkturellen Lage in den vergangenen Jahren belaufen sich die Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit auf rd. 26 Mrd. €. Diese Rücklagen sollen nun zur Unterstützung der Unternehmen und Arbeitnehmer in der gegenwärtigen Krise verwendet werden, um mehr Unternehmen den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu gewähren. Das verbesserte KUG ist ein Instrument zur situationsgerechten Anpassung der Kapazitäten und somit Bestandteil einer der sechs Aktionsfelder zum erfolgreichen Gang durch die Krise.
Der Beschluss erfolgte am 16.03.2020. Anträge zum Kurzarbeitergeld können ab sofort bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Diese gelten rückwirkend zum 01.03.2020. Ein weiterer Beschluss vom 23.04.2020 erhöht die Bezüge bei Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 % ab dem 4. bzw. 7. Monat, längstens bis zum 31.12.2020.
Mit dem verbesserten Kurzarbeitergeld werden die Zugangsvoraussetzungen gelockert. So liegt ein erheblicher Arbeitsausfall nun bereits vor, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Bis jetzt lag der Schwellenwert bei einem Drittel der Mitarbeiter.
Kurzarbeitergeld kommt gemäß §§ 95 ff. SGB III in Betracht, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gemäß § 96 SGB III gegeben, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist.
Weiterhin werden gegenüber der vorherigen Regelung von Kurzarbeit, nun auch die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Stunden in voller Höhe erstattet. Auch ein vorheriger Abbau an Überstunden ist nun nicht länger notwendig. Diese Regelungen gelten ferner auch für Zeitarbeitsunternehmen und Leiharbeiter. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation kann die Bezugsdauer auf 24 Monate ausgeweitet werden.
Für Unternehmen ist hierbei insbesondere zu beachten, dass Kurzarbeit nicht einseitig beantragt werden darf. Kurzarbeit muss mit dem Betriebsrat oder allen Arbeitnehmern vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss der Agentur für Arbeit beim Antrag auf Kurzarbeit vorgelegt werden. Daher ist zu prüfen, ob Arbeitsverträge eine Kurzarbeitsklausel beinhalten oder eine entsprechende Vereinbarung aufgesetzt werden muss. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates unterliegt die Einführung von Kurzarbeit seiner Mitbestimmung. Mit ihm kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
KUG wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall aus einer ex-ante Perspektive vorübergehend ist. Arbeits- u. Entgeltausfall aufgrund von Corona-bedingten Ausfällen ist zu monitoren (Absatzrückgang, Rohstoffmangel, Unterbrechungen der Lieferkette).
Gewährung von KUG erfolgt in dem Monat, in welchem der Arbeitsausfall angezeigt wird. In dieser Anzeige muss der Grund für den Arbeitsausfall dargelegt werden.
Mit dieser Maßnahme wird das vorrangige Ziel verfolgt, Arbeitsplätze zu erhalten, indem die Unternehmen in die Lage versetzt werden Personalkosten einzusparen ohne Mitarbeiter zu kündigen. Dieser Maßnahmen-Baustein der Bundesregierung hat zwei Effekte. Zum einen hilft es bei einer angespannten Liquiditätssituation aufgrund von Umsatzrückgängen und zum anderen müssen keine Mitarbeiter gekündigt werden, wodurch betriebliches Wissen im Unternehmen gehalten werden kann. Darüber hinaus können Unternehmen beim Abflachen der Krise auf Ihren Mitarbeiterstamm zurückgreifen und Betriebsabläufe können wieder regulär aufgenommen werden.
Bei entsprechenden Tarifverträgen entstehen Mitarbeitern keine finanziellen Einbußen, da in diesem Fall eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf den regulären Lohn erfolgt. Für Arbeitnehmer liegt das Kurzarbeitergeld, bei Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 %, bei einem pauschalisierten Nettobetrag von 60 % (bzw. 67% für Haushalte mit Kindern). Ab dem 4. Monat des Bezugs steigt er Betrag auf 70 % (bzw. 77% für Haushalte mit Kindern), ab dem siebten Monat auf 80% (bzw. 87% für Haushalte mit Kindern). Auch bei geringerer Reduzierung der Arbeitszeit besteht ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Weiterhin soll die Hinzuverdienstgrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit ab 1. Mai bis 31. Dezember bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden.
Der Arbeitsausfall muss gemäß § 99 SGB II der am Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Zur Online-Beantragung kann der folgende Link verwendet werden: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall