Liquiditätshilfen des Bundes nutzen

Liquiditätshilfen des Bundes nutzen

Zur kurzfristigen und zielgerichteten Unterstützung von Unternehmen stehen aktuell vier Programme der KfW zur Verfügung.

Gern unterstützen wir von Centuros bei der praktischen Umsetzung der Maßnahme „Liquiditätshilfen des Bundes nutzen“ etwa mit analytischer Arbeit, Aufbereitung von Daten und unserem Zugang zu Entscheidungsträgern.

  • KfW Kreditprogramme

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.

Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Im Rahmen der von der EU-Kommission genehmigten Sonderprogramme gleichen sich der KfW Gründerkredit in Ihren Merkmalen an.

Die Antragsstellung geschieht weiterhin über und mit der Hausbank bzw. dem jeweiligen Finanzierungspartner.

  • KfW-Gründerkredit

Das Ziel des KfW-Gründerkredits ist die Finanzierung von Neugründungen und Festigung bis zu 5 Jahre nach Gründung im In- und Ausland.

Dieser richtet sich an Existenzgründer und Unternehmensnachfolger, Freiberufler, junge mittelständische Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt tätig sind.

Die Mittel stehen u.a. für Investitionen, Betriebsmittel und Material- u. Warenlager zur Verfügung.

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise haben umfangreiche Anpassungen stattgefunden und das Instrument wurde ausgeweitet (Sonderprogramm):

  • Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite wurden erhöht und die Instrumente stehen nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung (bisher: 500 M EUR). Bedingung ist, dass die Antragssteller bereits 3 Jahre am Markt aktiv sind.
    • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
    • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

Hinweis: Ergänzende Maßnahmen der Bundesregierung sind derzeit in Arbeit. Wir informieren Sie schnellstmöglich.

Je Unternehmensgruppe können bis zu 1 Mrd. € beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. €

 

  • KfW-Unternehmerkredit

Das Ziel des KfW-Unternehmerkredits ist die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer und Freiberufler.

Dieser richtet sich an KMUs nach Maßgabe der EU.

Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen, der Einzelunternehmer oder Freiberufler seit mindestens 5 Jahren (erstmaliger Umsatz als Stichtag) besteht oder es handelt sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Union mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.

Mittel können für Investitionsfinanzierungen, sofern die zu finanzierenden Gegenstände im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind und entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzung, Betriebsmittelfinanzierung, Warenlager und Unternehmensübernahmen und tätige Beteiligungen genutzt werden.

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise haben folgende Anpassungen stattgefunden (Sonderprogramm):

  • Es werden ohne Umsatzbeschränkung alle Unternehmen gefördert, die im Rahmen der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind und länger als 5 Jahre am Markt tätig sind.
    • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
    • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

Je Unternehmensgruppe können bis zu 1 Mrd. € beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. €.

Voraussetzung:

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist gemäß der aktuellen Planung (Annahme: auf Basis einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) die Durchfinanzierung KfW-Unternehmerkredit des Unternehmens bis zum 31.12.2020 voraussichtlich gegeben.
  • Es besteht für das Unternehmen unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) eine positive Fortführungsprognose.

Ausgeschlossen sind Baumaßnahmen für Betreutes Wohnen, Treuhandkonstruktionen, Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb eigener Unternehmensanteile, Umschuldungen, Nachfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen.

  • KfW-Kredit für Wachstum

Das Ziel des KfW-Gründerkredits ist die Förderung von Investitionen und Betriebsmittel für größere Vorhaben in den Bereichen Innovation und Digitalisierung gewerblicher Unternehmen.

Das Programm wendet sich an in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, (die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und) deren Gruppenumsatz bis in der Regel 2 Mrd. Euro beträgt und an Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-) Dienstleistungen für einen Dritten erbringen.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen einen Gruppenumsatz von bis in der Regel 2 Mrd. Euro hat.

Die Mittel stehen u.a. für Produkt- und Prozessinnovationen und Digitalisierungsvorhaben zur Verfügung.

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise haben folgende Anpassungen stattgefunden:

  • Temporäre Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung
  • Erhöhung der Umsatzgrenze für antragsberechtigte Unternehmen von 2 Mrd. Euro auf 5 Mrd. Euro
  • Erhöhung der anteiligen Risikoübernahme auf bis zu 70%
  • KfW-Sonderprogramm – Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro

Im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bietet die KfW Direktbeteiligungen bei Konsortialfinanzierungen an. Das Programm ist für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen vorgesehen. Die KfW übernimmt bis zu 80 % des Risikos, jedoch maximal 50 % der Risiken der Gesamtverschuldung.

Dabei beträgt der KfW-Risikoanteil mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
  • KfW Schnellkredit

Der KfW Schnellkredit kann ab dem 15.4.2020 über die Hausbank beantragt werden. Der Kredit steht kleinen und mittleren Unternehmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die auf die Corona-Krise zurückzuführen, sind zur Verfügung.

Mit dem KfW-Schnellkredit wird alles gefördert, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen:

  • Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
  • Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Waren­lager (Betriebsmittel)

Es werden sowohl Selbstständige als auch Unternehmen gefördert.

Voraussetzungen:

  • mehr als 10 Mitarbeiter
  • mindestens seit Januar 2019 am Markt
  • in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 muss ein Gewinn erzielt worden sein

Konditionen

  • Bis zu 10 Jahre Laufzeit
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungs­freie Jahre zu Beginn
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019.
  • Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 Mitarbeitern bis einschließlich 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen.
  • Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen.

Zugang

  • KfW-Schnellkredit 2020 wird ohne Risikoprüfung ausgeschüttet.
  • Die KfW übernimmt 100 % des Kredit­ausfall­risikos der Hausbank.
  • Der Kreditnehmer haftet zu 100 % für die Rückzahlung.
  • Wenige Unterlagen notwendig
  • Bürgschaftsbanken

Am Freitag (13.03.2020) wurden vom Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern abgestimmte Maßnahmen zur wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Krise vorgestellt. Für die Bürgschaftsbanken sind Erweiterungen der Rahmenbedingungen für Ausfallbürgschaften vorgesehen. Diese umfassen u.a.:

  • Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro (bisher 1,25 Mio. Euro)
  • höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft
  • sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen

Sofern zur Überbrückung der „Corona-Krise“ Liquiditätshilfen, z.B. von KfW oder den Landesförderinstituten notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen. Die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle sollen vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein.

  • Überbrückungshilfe

Mit einem Gesamtvolumen von 25 Mrd. € dient die Überbrückungshilfe der Sicherung der Existenz von Unternehmen. Anforderungen an Antragsstellung gegenüber der Soforthilfen (ausgelaufene Hilfe) erhöht.

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 Eckpunkte für ein Bundesprogramm “Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen” beschlossen.

Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen können die Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, sowie Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent

Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen können auch einen Antrag stellen. Es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Dafür sind die Anforderungen bei Antragstellung erhöht. Ein Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer muss Umsatzausfälle und betriebliche Fixkosten bestätigen.

Zudem gilt:

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die

Länder.

  • Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,
  • Stufe 2: nachträglicher Nachweis – nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

Verbundene Unternehmen oder solche, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Hilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen. Dies gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustausches, Einrichtungen der Behindertenhilfe.

  • Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen – Verlustrückträge für das Jahr 2019

Das Bundesfinanzministerium hat am 24.04. 2020 beschlossen Unternehmen durch eine Reihe steuerlicher Maßnahmen zu entlasten.

Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.